Geschäftsordnung der Agrarministerkonferenz
(Stand vom 18.01.2024)
Präambel:
Die Agrarministerkonferenz hat zum Ziel, den fachlichen und politischen Austausch zu aktuellen Themen zu fördern. Mit ihren Beschlüssen sollen insbesondere Leitlinien formuliert werden, die den politischen Prozess unterstützen und die Öffentlichkeit über gemeinsame Positionen informieren.
1. Teilnahme
1.1 In der Agrarministerkonferenz (AMK) sind die Agrarminister/innen und - senatoren/innen des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland (Mitglieder der AMK) mit Stimmrecht vertreten.
1.2 Der/die Sekretär/in des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz des Bundesrates wird als ständiger Gast zu den Sitzungen eingeladen.
1.3 Weitere Gäste können zu den Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
2. Sitzungen
2.1 Die AMK tritt grundsätzlich jährlich zweimal zusammen. Auf Antrag von mindestens neun Mitgliedern der AMK wird eine außerordentliche Sitzung einberufen. Die außerordentlichen Sitzungen können auch als Telefon-, Video- oder Webkonferenzen stattfinden. Bei außerordentlichen Sitzungen gelten von Ziffer 4 der Geschäftsordnung nur Abs. 4.1 Satz 2, Abs. 4.4 Satz 2 entsprechend sowie die Abs. 4.6 Satz 1 und 4.7.
2.2 Die Sitzungen beginnen mit den ersten Ländervorbesprechungen. Hiernach richten sich auch die Fristen.
2.3 Der AMK ist eine eintägige Amtschefkonferenz (ACK) am Vortag vorgeschaltet, die die Beschlüsse vorbereitet (s. Ziffer 9).
2.4 Die Sitzungen der AMK sind möglichst auf einen Tag zu begrenzen. Ort und Zeit der Sitzungen legt das vorsitzführende Land fest.
2.5 Die Mitglieder der AMK können zu einem Kamingespräch zusammenkommen. Das Vorsitzland schlägt auf Basis der Themenmeldungen der Mitglieder der AMK eine Liste mit Priorisierung der Themen vor, über die in der ACK unter dem TOP „Vorbereitung des Kamingesprächs“ abgestimmt wird.
3. Vorsitz
3.1 Der Vorsitz der AMK geht mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge auf das folgende Land über. Die Stadtstaaten sind von dieser Regelung ausgenommen.
3.2 Das Vorsitzland richtet für die laufenden Arbeiten der AMK und ACK eine Geschäftsstelle ein.
3.3 Das Mitglied des vorsitzführenden Landes stellt die Geschäftsführung, lädt zu den Sitzungen ein, leitet sie und stellt den organisatorischen Ablauf sicher. Es überwacht ferner die Ausführung der Beschlüsse der AMK.
4. Einladung, Tagesordnung, Fristen
4.1 Die Einladung ist mindestens sechs Wochen vor der Sitzung der AMK mit einer vorläufigen Tagesordnung vom Vorsitzland zu versenden. Bei außerordentlichen Sitzungen soll eine Einladungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
4.2 Vorschläge zur Tagesordnung müssen spätestens vier Wochen vor der Sitzung der AMK dem vorsitzführenden Land mitgeteilt werden. In die Tagesordnung werden die Tagesordnungspunkte aufgenommen, die von den Mitgliedern der AMK fristgerecht angemeldet worden sind. Dabei soll sich jedes Land auf die Anmeldung von zwei Vorschlägen zur Tagesordnung beschränken. Die Beschlussunterlagen und ihre Anlagen müssen allen Mitgliedern der AMK spätestens drei Wochen vor der Sitzung in schriftlicher Form zur Verfügung stehen. Sofern der Vorschlag eines Landes eine Berichterstattung des Bundes bezweckt, erstattet der Bund den Bericht mündlich. Auf Wunsch eines Landes liefert der Bund den Bericht in angemessener Frist nach der Sitzung in schriftlicher Form nach. Die Frist zum Einreichen von Änderungsanträgen zu Beschlussvorschlägen endet vier Arbeitstage vor Sitzungsbeginn.
4.3 Schriftliche Berichte des Bundes mit dem Ziel der Kenntnisnahme werden acht Wochen vor der nächsten AMK den Mitgliedern der AMK übermittelt. Die Berichte werden gesammelt unter dem Tagesordnungspunkt „Berichte des Bundes“ beschlossen. Sofern ein Mitglied der AMK die gesonderte Beratung eines Berichts des Bundes für erforderlich betrachtet, meldet es die Berichterstattung als separaten Tagesordnungspunkt zur kommenden AMK an.
4.4 Kurzfristige Ergänzungsvorschläge zu der vorgeschlagenen Tagesordnung können bei besonderer politischer, inhaltlicher und zeitlicher Dringlichkeit ausnahmsweise zugelassen werden. Die Ergänzungsvorschläge sind einschließlich der Beschlussunterlagen (Beschlussvorschlag und - soweit erforderlich - Beschlussbegründung) den Mitgliedern der AMK vor der Sitzung vorzulegen.
4.5 Die Tagesordnung ist um diese Ergänzungsvorschläge (s. Ziffer 4.4) zu erweitern, wenn Dreiviertel aller Mitglieder der AMK zustimmen.
4.6 Themen, die im Bundesrat oder einer seiner Ausschüsse behandelt werden, sind nicht auf die Tagesordnung zu setzen, es sei denn, die AMK beschließt dies einstimmig. Diese Themen können jedoch Gegenstand des Kamingesprächs im Rahmen der AMK sein.
4.7 Berichterstatter für jeden Tagesordnungspunkt ist das anmeldende Land.
5. Beschlussfähigkeit
5.1 Die AMK ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied kann sich durch einen Bediensteten seines Geschäftsbereiches vertreten lassen.
6. Beschlussfassung
6.1 Für die Beschlussfassung ist Einstimmigkeit erforderlich; Enthaltungen sind nicht zulässig. Einstimmigkeit liegt auch vor, wenn ein Beschluss mit den Stimmen aller Mitglieder aus den Ländern gefasst wird. In diesem Fall ist in dem Beschluss zum Ausdruck zu bringen, dass der Bund an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat.
6.2 Ein Mitglied der AMK, das zu einem Beschluss ganz oder teilweise eine andere Meinung vertritt, jedoch eine Beschlussfassung nicht verhindern will, kann Erklärungen zu Protokoll geben. Die Protokollerklärung wird Inhalt des Beschlusses.
6.3 Sofern kein Beschluss zustande kommt oder eine Beschlussfassung sich erübrigt, kann ein Tagesordnungspunkt auch mit dem Tenor „Das Thema wurde ohne Beschlussfassung erörtert“ – ohne weitere Erklärungen zu Protokoll - abgeschlossen werden.
6.4 Beschlüsse in Verfahrensfragen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Einsetzung oder Auflösung von, oder der Vorsitz in, ad-hoc-Arbeitsgremien der AMK gilt nicht als Verfahrensfrage.
7. Umlaufbeschlüsse
7.1 Beschlüsse der AMK können im Umlaufverfahren gefasst werden.
7.2 Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist vom vorsitzführenden Land einzuleiten, wenn ein Mitglied der AMK eine Beschlussunterlage vorlegt, eine Beschlussfassung ohne vertiefte Diskussion möglich erscheint und über diese Voraussetzungen Einvernehmen zwischen dem anmeldenden Mitglied und dem vorsitzführenden Land besteht.
7.3 Beschlussvorlagen mit dem Ziel der Kenntnisnahme, mit Ausnahme der Berichte des Bundes nach Ziffer 4.3, werden grundsätzlich im Umlaufverfahren behandelt. Beschlüsse über Arbeitsergebnisse der Bund-/Länder- Arbeitsgremien nach Ziffer 12.8 werden im Regelfall ebenfalls im Umlaufverfahren gefasst.
7.4 Ein Beschluss im Umlaufverfahren gilt als gefasst, wenn kein Mitglied innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Beschlussunterlagen dem Beschlussvorschlag unter Angabe von Gründen widerspricht. Ziffer 6 gilt entsprechend. Kommt in einem Umlaufverfahren kein Beschluss zustande, wird das Thema dann auf die Tagesordnung der ACK/AMK genommen, wenn ein Mitglied der AMK dies mit Begründung beantragt.
7.5 In die Tagesordnung der dem Umlaufbeschluss nachfolgenden AMK ist der Tagesordnungspunkt „Bericht über Umlaufbeschlüsse” aufzunehmen.
8. Niederschrift
8.1 Die Beschlüsse der AMK sind von dem vorsitzführenden Land in einer Niederschrift festzuhalten. Die Berichterstatter werden nicht aufgeführt. Ein vorläufiges Ergebnisprotokoll ist unmittelbar nach der Sitzung zu fertigen. Die endgültige Niederschrift soll allen Mitgliedern der AMK spätestens vierzehn Tage nach der Sitzung elektronisch zur Verfügung stehen und auf der Homepage der AMK veröffentlicht werden. Über die Veröffentlichung von Berichten zu Beschlüssen entscheidet die ACK/AMK im Einzelnen.
9. Amtschefkonferenz (ACK)
9.1 Die ACK tagt grundsätzlich zweimal jährlich zur Vorbereitung der AMK und einmal zusätzlich in Berlin.
9.2 In der ACK sind die Amtschefs/innen der Agrarministerien und -senate des Bundes und der Länder Deutschlands (Mitglieder der ACK) mit Stimmrecht vertreten.
9.3 Den Vorsitz in der ACK führt der/die Amtschef/in des in der AMK vorsitzführenden Landes. Die Regelungen der AMK über die Teilnahme, Sitzungen, den Vorsitz, die Einladung, Fristen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Umlaufbeschlüsse gelten entsprechend. Die vorläufige Tagesordnung wird drei Arbeitstage vor Sitzungsbeginn in der dann vorliegenden Fassung ohne Angabe der Berichterstatter von der Geschäftsstelle auf der AMK-Homepage veröffentlicht. Wie bei der AMK sind die Beschlüsse der ACK von dem vorsitzführenden Land ohne Angabe der Berichterstatter als Niederschrift festzuhalten (s. Ziffer 8.1 Satz 1 und 2). Die vorläufige Niederschrift der ACK soll deren Mitgliedern und denen der AMK unmittelbar nach der Sitzung der ACK vorliegen. Die Tagesordnung ist bei den vorbereitenden Sitzungen die der AMK. Die Niederschrift der ACK wird, mit Ausnahme der Niederschrift der ACK in Berlin und ggf. stattfindenden Sonder- ACKs, nicht veröffentlicht. Für die endgültige Niederschrift der ACK in Berlin gilt Ziffer 8.1 Satz 3 entsprechend.
10. Aufgaben der ACK
10.1 Die ACK bereitet die AMK mit Schwerpunktthemen vor. Schwerpunktthemen sind die Tagesordnungspunkte, in denen eine vertiefte politische oder zusätzliche fachliche Diskussion und Entscheidung sinnvoll erscheint.
10.2 Im Übrigen bereitet die ACK die Beschlüsse der AMK derart vor, dass eine Beschlussfassung ohne vertiefte Diskussion möglich ist. Die zu diesen Tagesordnungspunkten erarbeiteten Beschlussunterlagen werden zur Beschlussfassung als Block vorgelegt.
11. Internetauftritt der AMK
11.1 Die AMK pflegt unter dem Domainnamen www.agrarministerkonferenz.de einen öffentlichen Internetauftritt mit einem internen Mitgliederbereich und einem dort integrierten Konferenzsystem.
11.2 Das jeweils vorsitzführende Land übernimmt:
11.3 Die Kosten für Erstellung, fortlaufenden Pflege und grundlegende Überarbeitungen der Webseite werden gemäß Königsteiner Schlüssel von Bund und Ländern getragen (anteilig 5% Bund, 95% Länder).
12. Arbeitsgremien der ACK/AMK
12.1 Zur fachlichen Vorbereitung kann die ACK/AMK ad-hoc-Arbeitsgruppen einberufen. Ad-hoc-Arbeitsgruppen werden im Auftrag der ACK oder AMK tätig. Mit Beendigung ihres Auftrages gelten die ad-hoc-Arbeitsgruppen als aufgelöst.
12.2 Arbeitsgremien sind Institutionen der Zusammenarbeit der Fachverwaltungen von Bund und Ländern. Ihre Aufgabe besteht vorrangig in der Bearbeitung von Aufträgen der ACK und AMK.
12.3 Die Arbeitsgremien der ACK/AMK sind:
12.4 Die Arbeitsgremien erhalten von der ACK/AMK Arbeitsaufträge mit einer konkreten Fristsetzung. Bei Nichteinhaltung der Frist sind die hierfür maßgeblichen Gründe in einem Bericht an das vorsitzführende Land der AMK mitzuteilen, das hiervon die Mitglieder der ACK unterrichtet. Die ACK und die AMK können über erteilte Arbeitsaufträge sowohl thematisch als auch hinsichtlich der Fristsetzung erneut entscheiden.
12.5 Arbeitsgremien können von der ACK bzw. der AMK mit der fachlichen Vorbereitung ihrer Beschlüsse beauftragt werden und können über das jeweilige Vorsitzland eigene Beschlussvorschläge einbringen. Die Arbeitsgremien melden ihre Beschlussunterlagen über das Mitglied der ACK aus dem Bund oder dem Land, aus dem der/die Vorsitzende des Arbeitsgremiums kommt, als ordentlichen Tagesordnungspunkt für die ACK oder zur Behandlung im Umlaufverfahren an.
12.6 Beschlüsse in den Arbeitsgremien werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. In den „Bericht an die ACK” sind das Abstimmungsergebnis und die abweichenden Positionen aufzunehmen.
12.7 Die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgremien sind als „Bericht an die Amtschefkonferenz” der ACK zuzuleiten. In dem „Bericht an die Amtschefkonferenz” ist darzulegen, ob und in welcher Form die Ergebnisse in den Ländern Anwendung finden sollen.
12.8 Die Vorsitzenden der Arbeitsgremien unterrichten über ihre Sitzungen durch die Übersendung der Sitzungsniederschriften das vorsitzführende Land der AMK, das diese an die Mitglieder der ACK weiterleitet.
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Werner-Seelenbinder-Str. 8
99096 Erfurt
Telefon: (siehe AMK-Geschäftsstelle)
amk2024@tmil.thueringen.de
Presse:
Presse@tmil.thueringen.de
ACK:
17.-18.01.2024
in Berlin
Sonder-AMK:
26.01.2024
Webkonferenz
Frühjahrs-AMK:
13.-15.03.2024
in Erfurt
Sonder-AMK:
22. Mai 2024
Webkonferenz
Herbst-AMK:
11.-13.09.2024
in Oberhof